Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1033
Erwerb durch Ersitzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1034 Feststellung des Zustands
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle