Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1487
Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle