Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1085
Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle