Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1447
Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle