(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2018
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2019 Unmittelbare Ersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle