Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1461
Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle