Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 859
Selbsthilfe des Besitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle