Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1806
Ende der Vormundschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle