Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 757
Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle