Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1310
Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1311 Persönliche Erklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle