(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2343
Verzeihung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle