Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle