Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2364
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle