Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1301
Rückgabe der Geschenke
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1302 Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle