(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2145
Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle