(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 146
Erlöschen des Antrags
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 147 Annahmefrist
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle