(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 684
Herausgabe der Bereicherung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 685 Schenkungsabsicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle