(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 93
Wesentliche Bestandteile einer Sache
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle