Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 694
Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle