(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 104
Geschäftsunfähigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle