Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650k
Inhalt des Vertrags
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 650l Widerrufsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle