Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2006
Eidesstattliche Versicherung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle