Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 679
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle