Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1030
Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1031 Erstreckung auf Zubehör
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle