Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 353
Rücktritt gegen Reugeld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 354 Verwirkungsklausel
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle