Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 945
Erlöschen von Rechten Dritter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 946 Verbindung mit einem Grundstück
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle