Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1194
Zahlungsort
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1195 Inhabergrundschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle