Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1083
Mitwirkung zur Einziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1084 Verbrauchbare Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle