Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 86c
Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle