(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 576a
Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle