Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 789
Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 790 Widerruf der Anweisung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle