(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1009
Belastung zugunsten eines Miteigentümers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle