Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 689
Vergütung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle