Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 968
Umfang der Haftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 969 Herausgabe an den Verlierer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle