Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1618a
Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle