Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1513
Entziehung des Anteils
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle