Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2020
Nutzungen und Früchte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle