Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1971
Nicht betroffene Gläubiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1972 Nicht betroffene Rechte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle