Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 190
Fristverlängerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 191 Berechnung von Zeiträumen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle