In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1822
Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle