(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 979
Verwertung; Verordnungsermächtigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle