Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1644
Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle