Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 745
Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle