Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2001
Inhalt des Inventars
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle