Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1992
Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1993 Inventarerrichtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle