Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1563
Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle