Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1978
Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,
Aufwendungsersatz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle