Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2003
Amtliche Aufnahme des Inventars
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle