Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1481
Haftung der Ehegatten untereinander
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1482 Eheauflösung durch Tod
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle