(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 82a
Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 83 Stiftungsverfassung und Stifterwille
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle